eRecht24: Das neue Datenschutzgesetz TTDSG

Der 1. Dezember 2021 war der Tag des Inkrafttretens des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG). Das Gesetz enthält einige Neuerungen und Klarstellungen für Unternehmen, Websitebetreiber und Agenturen. Die wichtigste: Cookies und Tracking-Dienste brauchen eine echte Einwilligung.

Cookies und Trackingdienste

Festgezurrt ist mit dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (kurz: TTDSG) insbesondere, dass Sie als Websitebetreiber für Trackingdienste und -Cookies eine echte und ausdrückliche Einwilligung brauchen.

Zusammengefasst bedeutet das: Sie brauchen eine Erteilung der Einwilligung, wenn Sie Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers speichern oder darauf zugreifen wollen.

Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:

  • technisch zwingend notwendige Cookies und Informationen, d.h. solche, die für den Betrieb der Seite unbedingt erforderlich sind;
  • Cookies und Informationen, die ausschließlich der Übertragung von Nachrichten über ein öffentliches Telekommunikationsnetz dienen.

Wenn Sie sich noch immer nicht um Cookie Consent Banner für Ihre Website gekümmert haben, weil Sie sich noch irgendwie drumherum gewunden haben, ist spätestens jetzt klar und gesetzlich festgeschrieben: Sie brauchen für Tracking-Cookies, Third-Party-Cookies, sonstige Marketing Cookies und Co. eine echte Einwilligung, sofern sie für den Betrieb der Seite technisch nicht unbedingt erforderlich sind. Damit steht im Grunde auch fest: Ein Cookie Consent Tool ist Pflicht.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das TTDSG regelt ab Dezember 2021, dass Webseiten für Cookies und Tracking eine echte Einwilligung der Nutzer benötigen.
  • Ein echtes Cookie Consent Banner ist damit auf fast allen Webseiten Pflicht.
  • Das Gesetz gilt auch für Messenger und Apps.

Quelle: Das neue TTDSG: Neues bei Cookies und Co. für Webseitenbetreiber und Agenturen | eRecht24

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